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Allgemeine Geschäftsbedingung
Die nachfolgenden Bestimmungenwerden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Dietmar und Christine Häbe GbR, Velo Andaluz nachstehend „VA“ abgekürzt. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252des EGBGB und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtung des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von VA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von VA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VA vor, an das VA für die Dauer von 3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit VA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist VA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von VA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung(Annahmeerklärung) durch VA zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VA dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
b) Unterbreitet VA, gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden über seine Wünsche, dem Kunden ein verbindliches und konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Reisezeitraum, so kommt der Vertrag abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dadurch zu Stande, dass der Kunde dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der von VA angegebenen Form und Frist annimmt. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei VA zu Stande. VA wird den Kunden vom Eingang der Annahmeerklärung unterrichten. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages ist jedoch unabhängig davon, ob dem Kunden diese Benachrichtigung zugeht.
1.3. VA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651hBGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
1.4. Flugbuchungen, die wir für alle Rennradcamps Málaga und Cambrils im Namen unserer Kunden vornehmen sind nicht im Pauschalreisepreis enthalten. Diese werden im Namen und auf Rechnung des Kunden gebucht. Für das Radsportpaket Basis werden hierfür Bearbeitungsgebühren erhoben.
2. Bezahlung
2.1. VA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. VA behält sich vor bei Flugreisen eine Flugpauschale in Höhe von max. des Flugpreises zu der Anzahlung zu verlangen. Die Restzahlung wird 35 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl VA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist VA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind VA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. VA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VA für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung, Preissenkung
4.1. VA behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651gBGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern VA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann VA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann VA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittelgeforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann VA vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für VA verteuert hat
4.4. VA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für VA führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von VA zu erstatten. VA darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die VA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. VA hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nach-zuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktrittdurch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VA unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht VA anstelle des Reisepreises eine Entschädigung zu (§651h BGB), sofern er den Rücktritt nicht vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S. d. § 651h (3) BGB vorliegen.
5.3. VA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter
Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
1. a) bei Flugreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter), bei reinen Hotelbuchungen und bei Mietrad- und Radpaketbuchungen:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %
ab 29. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %,
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 90 %,
am Tag der Reise und bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
1. b) Bei einer Flugbuchung (z.B. Linie) oder einer Hotelbuchung, jeweils mit Sondertarif, wird keine pauschale Stornokostenstaffel vereinbart, sondern die Rücktrittskosten gemäß § 651h Abs.2 BGB konkret berechnet.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, VA nachzuweisen, dass VA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von VA geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. VA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit VA nachweist, dass VA wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist VA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Ist VA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von VA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fallrechtzeitig, wenn Sie VA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
VA empfiehlt dem Kunden, seine persönlichen Versicherungen, u.a. Gepäck-,Unfall-, Auslandskrankenversicherung und Privathaftpflicht (Mietrad) zu überprüfen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil VA keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann VA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl
7.1. VA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von VA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
b) VA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) VA ist verpflichtet, dem Kunden gegen über die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von VA später als 20 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8. Kündigungaus verhaltensbedingten Gründen
8.1. VA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von VA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von VA beruht.
8.2. Kündigt VA, so behält VA den Anspruch auf den Reisepreis; VA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat VA oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Reiseinformationen)nicht innerhalb der von VA mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit VA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach
§ 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von VA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an VA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von VA zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von VA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von VA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von VA zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. VA bezahlt an den Kunden jedoch Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an VA zurückerstattet worden sind.
9.4. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in §651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er VA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von VA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerung bei Flugreisen empfiehlt VA dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
10. Mietrad
10.1.Haftung des Kunden für Mietrad
Soweit im Rahmen des Reisevertrages ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird, haftet der Kunde für die sorgfältige Behandlung des Fahrrades. Insbesondere verpflichtet
der Kunde sich die Straßenverkehrsordnung zu beachten und das Fahrrad nicht unbeaufsichtigt oder ohne Sicherung gegen Wegnahmen (unverschlossen)abzustellen.
Für Schäden die aufgrund einer Pflichtverletzung entstehen, haftet der Kunde. Wegen der Informationspflicht weisen wir auf die Helmpflicht für Radfahrer in Spanien hin.
10.2.Radeinstellungen
Die Radeinstellung ist kostenlos.
VA ist immer bemüht dem Kunden ein Rad für seine Körpermaße zu vermitteln.
10.3. Zulässiges Höchstgewicht
Das zulässige Höchstgewicht bei Carbon beträgt max. 110 kg.
10.4. Radfahren in unseren angebotenen Zielgebieten
Der Kunde ist für die Einschätzung seines Gesundheitszustandes selbst verantwortlich. Der Kunde muss vor der Reise selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und
anderen Freizeitaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist. Eine Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden kann von VA nicht
übernommen werden.
Es besteht bei allen Touren Helmpflicht.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von VA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw.
dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. VA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen),wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von VA sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt. VA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VA
ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber VA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Pass- und Visuminformation
Die Beratung über Pass- und Visumerfordernisse erfolgt durch VA nur bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden, es sei denn, VA ist im Verhältnis zum Leistungserbringer
zur Erbringung dieser Beratungsleistung gegenüber dem Kunden verpflichtet.
14.Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
14.1. VA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen beider Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist VA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald VA weiß, welche Fluggesellschaft den Flugdurchführt, wird VA den
Kunden informieren
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird VA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen
Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist, ist auf
https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar.
15. Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. VA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für VA verpflichtend würde, informiert VA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
VA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und VA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können VA
ausschließlich anderen Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von VA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von VA vereinbart.
Diese Reisebedingungen gelten bei Vertragsschluss ab dem 01.07.2025.
Reiseveranstalter ist:
Dietmar undChristine Häbe GbR
Velo Andaluz
Rudolf-Blickle-Str.31b
72461 Albstadt
Deutschland
Tel. +49 (0) 1523 7708995
E-Mail info@velo-andaluz.com
USt-IdNr DE814924708